RS VwGH Erkenntnis 1992/06/11 88/06/0169

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Raumplanung (wenn auch unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung), zukunftsorientiert zu planen, und die Bedachtnahme auf vorhandene Bestände bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes zieht nicht nach sich, daß künftighin regelmäßig neue Siedlungssplitter geschaffen werden können.

Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Planung Widmung BauRallg3
Im RIS seit
03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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