RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0056

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
GewO 1859 §25;
GewO 1859 §26;
GewO 1859 §30;
GewO 1859 §39;
GewO 1859 §74;
GewO 1973 §359 Abs1;
GewO 1973 §368 Z17;
GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist der Begründung eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides iVm Vorschreibungen zu zwei Punkten in dessen Spruch zu entnehmen, daß diese Vorschreibungen jedenfalls auch dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, so ist es verfehlt, von einer mangelnden Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten (des Arbeitgebers) für die Nichteinhaltung von Auflagen deshalb auszugehen, weil er nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer sei

(Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0479).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180056.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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