RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0191

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
StGB §127;
StGB §129;
StGB §71;

Rechtssatz

Wurde der Fremde während seines nicht einmal zwei Jahre betragenden Aufenthaltes in Österreich ua einmal wegen versuchten Ladendiebstahles und etwa sieben Monate später wegen Einbruchsdiebstahles in einen Pkw rechtskräftig verurteilt, so kann von einer mehr als einmal erfolgten Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen ausgegangen werden, zumal beide Tathandlungen Angriffe gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich gegen fremdes Vermögen, darstellen. Damit liegt im Wege des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG eine "bestimmte Tatsache iSd Abs 1" vor und ist schon deshalb davon auszugehen, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (Hinweis E 27.5.1991, 91/19/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180191.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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