RS Vwgh 1992/6/12 90/19/0499

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
KJBG 1987 §17 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf Übertretungen des § 17 Abs 1 KJBG 1987 und des § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 BG über die Nachtarbeit der Frauen 1969 vermag das bloße Bestehen eines "Einsatzplanes", aus welchem sich ergibt, daß eine Beschäftigung in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht vorgesehen ist, mangelndes Verschulden des Geschäftsführers einer als Dienstgeber auftretenden GmbH nicht darzutun. Selbst wenn nämlich diesem "Einsatzplan" durch entsprechende Mitteilungen an die Dienstnehmer der Charakter einer Weisung zukäme, wäre damit noch nicht dargetan, ob auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung von erteilten Weisungen erfolgt. Der beschuldigte Geschäftsführer muß vielmehr zu seiner Entlastung behaupten und glaubhaft machen, daß er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu denen auch die zeitlichen Beschäftigungsverbote des § 17 Abs 1 KJBG 1987 und des § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 BG über die Nachtarbeit der Frauen 1969 gehören, zu gewährleisten, insbesondere auch, welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich über das Funktionieren des Kontrollsystems informiert habe

(Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0247; E 2.7.1990, 90/19/0054).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190499.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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