RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0178

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Legt der Bf nach Zurückstellung der Beschwerde gem

§ 34 Abs 2 VwGG und der Aufforderung zum Beibringen einer weiteren Ausfertigung derselben dem VwGH zwar fristgerecht eine dritte Beschwerdeausfertigung - neben den zurückgestellten - vor, stimmt der Text dieser dritten Ausfertigung jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht mit jenem der ursprünglich vorgelegten Ausfertigungen überein, so wird dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf

§ 24 Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht entsprochen und ist das Verfahren entsprechend der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 27.4.1967, 514/67; B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986; B 16.6.1987, 87/07/0083).

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180178.X01

Im RIS seit

12.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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