RS Vwgh 1992/6/15 90/12/0209

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

GehG 1956 §12a;
RDG §66 Abs12;
RDG §66 Abs3;
RDG §68b;
RDG §68c;

Rechtssatz

Ausgehend vom eindeutigen Begriffsunterschied zwischen den "Gehaltsgruppen der Richter" und "Verwendungsgruppe" - gem § 66 Abs 12 RDG ergibt sich bei der Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppe III auf eine nicht dieser Gehaltsgruppe zugeordnete Planstelle die bezugsrechtliche Regelung aus der Einstufung - liegt durch die erfolgte spätere Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppe III auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I weder ein Wechsel der Verwendungsgruppe oder der Besoldungsgruppe iSd § 12a GehG noch eine Überstellung nach den §§ 68b oder 68c RDG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120209.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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