RS Vwgh 1992/6/15 91/10/0146

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §7;

Rechtssatz

Der Vorwurf der Anstiftung macht auch die Nennung des § 7 VStG bzw Ausführungen über das Verschulden im Spruch erforderlich. Weiters ist der unmittelbare Täter (der Angestiftete) anzuführen (Hinweis E 7.6.1988, 88/10/0002).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftVerwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100146.X08

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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