RS Vwgh 1992/6/15 91/10/0209

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs3 Z1;
LMG 1975 §18;
LMG 1975 §2;
LMG 1975 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nur dann, wenn ohne überdehnte Interpretation davon gesprochen werden kann, daß eine Ware überwiegend Ernährungszwecken oder Genußzwecken dient, kann von einem Lebensmittel gesprochen werden (Hinweis E 6.7.1987, 83/10/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100209.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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