RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1992
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestellung von 50 weiteren gefälschten 100-Kronenmünzen für die allfällige spätere Weiterveräußerung muß bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Tatsache vorliegt, als bloße Vorbereitungshandlung außer Betracht bleiben. Ihre Berücksichtigung widerspräche dem § 66 Abs 1 KFG, wonach die vom Gesetz vermutete Verkehrszuverlässigkeit jeder Person nur aufgrund erwiesener BESTIMMTER Tatsachen - das sind, wie sich aus dem Abs 2 ergibt, ausschließlich strafbare Handlungen - und ihrer Wertung nach Abs 3 verneint werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110079.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten