RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0011

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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001 Verwaltungsrecht allgemein
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TSG 1909 §1 Abs1;
TSG 1909 §48 Abs1 Z1;
TSG 1909 §52;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Tierseuchengesetz spricht in den Entschädigungsregelungen (TSG § 48, § 52) und auch in den übrigen Bestimmungen durchgehend von Schweinen schlechthin. Unter diesen Überbegriff fallen schon rein sprachlich Schweine jeglicher Art, somit auch Waldschweine und Wildschweine. Das TSG enthält keine Aussage, daß unter Schweinen iSd Gesetzes nur Hausschweine zu verstehen seien, und zwar insbesondere auch nicht in den Entschädigungsregelungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110011.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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