RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0139

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Maßnahme nach § 73 Abs 1 KFG und der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG ist es unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, da allein schon durch das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wegen der damit verbundenen Gefahrenerhöhung die Verkehrssicherheit in hohem Maße gefährdet wird (Hinweis E 25.9.85, 83/11/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110139.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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