RS Vwgh 1992/6/16 92/05/0027

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
ROG OÖ 1972 §16 Abs4;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

Rechtssatz

Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen Betriebsbau - hier: betreffend eine gewerbliche Betriebsanlage für das Fleischerhandwerk - seiner Betriebstype nach geeignet ist, iSd § 16 Abs 3 OÖ ROG Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen, bedarf es eines Gutachtens, welches iSd in stRsp des VwGH vertretenen "Betriebstypentheorie" (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 02te Aufl, S 172 ff) auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluß gibt.

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050027.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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