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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst nicht geleistet, das 35. Lebensjahr bereits vollendet haben und für die die Ausnahme des § 28 Abs 1 letzter Satz WehrG 1990 nicht zutrifft, sind ex lege nicht mehr zur Ableistung des Grundwehrdienstes und somit auch nicht zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet, da diese die Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten zur Voraussetzung haben. Somit besteht kein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Befreiung von dieser Verpflichtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110130.X01Im RIS seit
11.07.2001