RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0130

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1990 §27 Abs2;
WehrG 1990 §28 Abs1;
WehrG 1990 §28 Abs2;

Rechtssatz

Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst nicht geleistet, das 35. Lebensjahr bereits vollendet haben und für die die Ausnahme des § 28 Abs 1 letzter Satz WehrG 1990 nicht zutrifft, sind ex lege nicht mehr zur Ableistung des Grundwehrdienstes und somit auch nicht zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet, da diese die Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten zur Voraussetzung haben. Somit besteht kein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Befreiung von dieser Verpflichtung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110130.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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