RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0055

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bezieht sich die ausgesprochene Entziehungsmaßnahme auf Grund des § 73 Abs 3 und Abs 4 KFG ausschließlich auf die Vergangenheit, nämlich auf den Zeitraum von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Begehung der Übertretung, so beginnt die Entziehungszeit daher nicht erst mit Zustellung des Entziehungsbescheides zu laufen, weshalb der Ausspruch der Entziehung erst Monate (hier etwa 5 Monate) nach Begehung der strafbaren Handlung nicht rechtswidrig ist.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110055.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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