RS Vwgh 1992/6/16 92/08/0011

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §6 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berücksichtigungswürdigkeit nach § 6 Abs 4 NotstandshilfeV gestattet keine Ermessensentscheidung. Es handelt sich hiebei vielmehr um einen sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriff, der Gebundenheit der Behörde nach sich zieht. Liegt daher Berücksichtigungswürdigkeit vor, ist die Möglichkeit zur Erhöhung der Freigrenze gegeben, wobei es - erst hier - im Ermessen der Behörde steht, ob bei Geltendmachung erhöhter Aufwendungen die Freigrenze um 50 Prozent oder darunter erhöht wird (Hinweis E 27.9.1967, 793/67). Für das Ausmaß der Erhöhung ist die Höhe der berücksichtigungswürdigen Aufwendungen maßgebend. Wenn diese Aufwendungen 50 Prozent der Freigrenze übersteigen, kann nur maximal um 50 Prozent, andernfalls höchstens um den Betrag der Aufwendungen erhöht werden. Die geltend gemachten Aufwendungen (hier krankheitsbedingt erwachsende Mehraufwendungen) sind im Hinblick auf die bei begünstigenden Verwaltungsakten der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0122) konkret zu beziffern bzw sind für deren Höhe entsprechende Nachweise vorzulegen. Kosten für Ausflüge in abgasärmere Gebiete sind auch dann keine Kosten der Krankenbehandlung, wenn sie krankheitsbedingt indiziert sind.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080011.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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