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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Schlachtung von Tieren aus eigener Produktion und die Herstellung von Schweinehälften bzw Schweinevierteln sind als Tätigkeiten anzusehen, welche der landwirtschaftlichen Produktion zuzuordnen sind, woraus folgt, daß Gebäude, welche diesem Zweck dienen, mit der Flächenwidmung "Dorfgebiet" iSd § 16 Abs 4 OÖ ROG vereinbar sind. Der Landesgesetzgeber hat im OÖ ROG nicht zu erkennen gegeben, daß der dort im § 16 Abs 4 OÖ ROG verwendete Begriff "landwirtschaftliche Betriebe" iSd einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen auszulegen ist. Als landwirtschaftlicher Betrieb hat daher iSd allgemeinen Sprachgebrauches vor allem auch ein der Viehzucht dienender Betrieb zu gelten, weshalb auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten des Schlachtens und Zerteilens der - hier aus eigener Produktion stammenden - Tiere als Teil einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Tätigkeit anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050027.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009