RS Vwgh 1992/6/16 92/05/0027

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauRallg;
GewO 1973 §2 Abs3 Z2;
ROG OÖ 1972 §16 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Schlachtung von Tieren aus eigener Produktion und die Herstellung von Schweinehälften bzw Schweinevierteln sind als Tätigkeiten anzusehen, welche der landwirtschaftlichen Produktion zuzuordnen sind, woraus folgt, daß Gebäude, welche diesem Zweck dienen, mit der Flächenwidmung "Dorfgebiet" iSd § 16 Abs 4 OÖ ROG vereinbar sind. Der Landesgesetzgeber hat im OÖ ROG nicht zu erkennen gegeben, daß der dort im § 16 Abs 4 OÖ ROG verwendete Begriff "landwirtschaftliche Betriebe" iSd einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen auszulegen ist. Als landwirtschaftlicher Betrieb hat daher iSd allgemeinen Sprachgebrauches vor allem auch ein der Viehzucht dienender Betrieb zu gelten, weshalb auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten des Schlachtens und Zerteilens der - hier aus eigener Produktion stammenden - Tiere als Teil einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Tätigkeit anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050027.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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