RS Vwgh 1992/6/17 87/13/0090

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115;
BAO §188 Abs1;
BAO §53;
BAO §54;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §28;

Rechtssatz

Auf Grund der Regelung des § 54 BAO, wonach die Subsumtion der erzielten Einkünfte unter eine bestimmte Einkunftsart, nämlich unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, maßgebend dafür ist, welches Finanzamt für diese Feststellung überhaupt zuständig ist, hängt die Frage der Unzuständigkeit der AbgBeh vom Ergebnis jenes Ermittlungsverfahrens ab, das für die Erlassung der Sachbescheide erforderlich ist. Um seine Zuständigkeit beurteilen zu können, muß das Finanzamt gerade jene Erhebungen durchführen und jene Feststellungen treffen, für die es möglicherweise nicht zuständig ist. Kommt das Betriebsfinanzamt zu dem Ergebnis, daß die erklärten Einkünfte nicht solche aus Gewerbebetrieb, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung sind, so führt erst diese Feststellung zur weiteren Feststellung seiner Unzuständigkeit. Beurteilt andererseits das Lagefinanzamt die erklärten Einkünfte nicht als solche aus Vermietung und Verpachtung, sondern als solche aus Gewerbebetrieb, so hat auch diese Feststellung, der ein umfangreiches Ermittlungsverfahren und Prüfungsverfahren vorangegangen sein kann, die Verneinung jener vermeintlichen Zuständigkeit zur Folge, auf Grund derer das Verfahren geführt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130090.X01

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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