RS Vwgh 1992/6/17 87/13/0090

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188 Abs1;
BAO §54;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §28;

Rechtssatz

Strebt der Abgabepflichtigen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an und ist das Lagefinanzamt der Ansicht, daß die erklärten Einkünfte nicht solche aus Vermietung und Verpachtung, sondern solche aus Gewerbebetrieb sind, für deren Feststellung es nicht zuständig ist, so ist das Lagefinanzamt berechtigt und verpflichtet, diese Rechtsansicht normativ zum Ausdruck zu bringen. Von einer Unzuständigkeit zur Erlassung eines derartigen Bescheides kann keine Rede sein. Unzuständig wäre das Lagefinanzamt in einem solchen Fall für die Erlassung eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130090.X03

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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