RS Vwgh 1992/6/17 92/01/0258

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Mögen Schwierigkeiten des Kindes in der Schule auch durch die Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit in Rumänien bedingt gewesen sein, so können sie doch noch nicht eine Situation darstellen, die aus objektiver Sicht betrachtet einen weiteren Verbleib von Witwer und Kind in ihrer Heimat als unerträglich erscheinen ließe (Hinweis E 20.5.1992, 92/01/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010258.X01

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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