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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Mögen Schwierigkeiten des Kindes in der Schule auch durch die Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit in Rumänien bedingt gewesen sein, so können sie doch noch nicht eine Situation darstellen, die aus objektiver Sicht betrachtet einen weiteren Verbleib von Witwer und Kind in ihrer Heimat als unerträglich erscheinen ließe (Hinweis E 20.5.1992, 92/01/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010258.X01Im RIS seit
17.06.1992