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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Hat ein Asylwerber seinen Asylantrag damit begründet, er habe, nur um dem drohenden Militärdienst zu entgehen, sich versteckt halten müssen und daher auch keinen Arbeitsplatz bekommen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß auch in den meisten demokratischen westlichen Ländern die Staatsbürger der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen und daß die Nichtbefolgung der Wehrpflicht keine Verfolgungsrechte im Sinne der Konvention darstellen (hier: Iran).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010546.X02Im RIS seit
17.06.1992