RS Vwgh 1992/6/17 92/01/0546

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Hat ein Asylwerber seinen Asylantrag damit begründet, er habe, nur um dem drohenden Militärdienst zu entgehen, sich versteckt halten müssen und daher auch keinen Arbeitsplatz bekommen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß auch in den meisten demokratischen westlichen Ländern die Staatsbürger der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen und daß die Nichtbefolgung der Wehrpflicht keine Verfolgungsrechte im Sinne der Konvention darstellen (hier: Iran).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010546.X02

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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