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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Wiederholte Fragen der Behörden des Heimatstaates (hier: Iran) nach dem Aufenthaltsort eines Bruders des Asylwerbers stellen in Anbetracht der Angaben des Asylwerbers, sich politisch nicht betätigt zu haben, keine Verfolgungshandlungen gegen den Asylwerber dar (hier: Asylwerber wurde anläßlich einer Hausdurchsuchung im Jahre 1986 in Haft genommen und nach drei Tagen entlassen; die Ausreise aus dem Heimatland erfolgte 1990; dieser Zeitraum wurde als zu lange angesehen, um das Ereignis aus 1986 noch als Fluchtgrund ansehen zu können).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010546.X01Im RIS seit
17.06.1992