RS Vwgh 1992/6/17 92/02/0135

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
StVO 1960 §32 Abs3;

Rechtssatz

Die Beh hat über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes der Verkehrslichtsignalanlage auf der Grundlage der derzeit (das ist im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) gegebenen Verhältnisse zu entscheiden. Für eine Berücksichtigung allfälliger zu prognostizierender Änderungen der Sachverhaltsgrundlage bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bietet das Gesetz keine taugliche Grundlage.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020135.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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