RS Vwgh 1992/6/17 92/02/0107

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 64 Abs 2 VStG normiert zwar, daß die im Verwaltungsstrafverfahren einzuhebenden Kostenbeiträge jener Gebietskörperschaft zufließen, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat, doch ist im Gesetz eine Einflußmöglichkeit der Gebietskörperschaft auf die Festsetzung dieser Kostenbeiträge, inbesondere ein entsprechendes Rechtsmittelrecht, nicht vorgesehen. (hier: Zurückweisung einer Beschwerde des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur gegen die Aufhebung eines Strafkostenbeitrages in einem Straferkenntnis einer Bundespolizeibehörde durch den UVS im Berufungsbescheid).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020107.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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