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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §64 Abs2;Rechtssatz
§ 64 Abs 2 VStG normiert zwar, daß die im Verwaltungsstrafverfahren einzuhebenden Kostenbeiträge jener Gebietskörperschaft zufließen, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat, doch ist im Gesetz eine Einflußmöglichkeit der Gebietskörperschaft auf die Festsetzung dieser Kostenbeiträge, inbesondere ein entsprechendes Rechtsmittelrecht, nicht vorgesehen. (hier: Zurückweisung einer Beschwerde des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur gegen die Aufhebung eines Strafkostenbeitrages in einem Straferkenntnis einer Bundespolizeibehörde durch den UVS im Berufungsbescheid).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020107.X04Im RIS seit
11.07.2001