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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0038 1Stammrechtssatz
Die "Flucht" des Asylwerbers vor einem ihm drohenden Militärdienst (zB auch aus religiösen Gründen) stellt keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar; ebensowenig die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden (unter Umständen) auch strengen Bestrafung. Auch die Tatsache, daß im Heimatland des Asylwerbers ein Wehrersatzdienst bzw Zivildienst nicht eingerichtet ist, rechtfertigt seine Anerkennung als Flüchtling nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010096.X01Im RIS seit
17.06.1992