RS Vwgh 1992/6/17 91/01/0207

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/01/0208

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Asylwerber nach einem Auslandsaufenthalt (1990 Wien) in sein Heimatland zurückkehrte (Rumänien), spricht gegen die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung auf Grund von Umständen, die mit der Änderung in Rumänien infolge der Ereignisse vom Dezember 1989 im Zusammenhang stehen. Der Asylwerber hat somit keine vor der Ausreise gelegenen Ereignisse behauptet, die als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifiziert und somit als Anlaß für wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hätten gewertet werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010207.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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