Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/01/0208Rechtssatz
Der Umstand, daß der Asylwerber nach einem Auslandsaufenthalt (1990 Wien) in sein Heimatland zurückkehrte (Rumänien), spricht gegen die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung auf Grund von Umständen, die mit der Änderung in Rumänien infolge der Ereignisse vom Dezember 1989 im Zusammenhang stehen. Der Asylwerber hat somit keine vor der Ausreise gelegenen Ereignisse behauptet, die als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifiziert und somit als Anlaß für wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hätten gewertet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010207.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009