RS Vwgh 1992/6/17 92/02/0171

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Sind am Abstellort weder Bodenmarkierungen noch Verkehrszeichen iSd § 23 Abs 2 StVO vorhanden, so kann das Nichtzutreffen der Ausnahmevoraussetzungen kein wesentliches Tatbestandsmerkmal sein (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0038). Es reicht demzufolge die Tatumschreibung, daß das Fahrzeug schräg (somit nicht parallel) zum Fahrbahnrand aufgestellt war (Hinweis E 23.9.1983, 83/02/0200). Der Anführung, aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen hätte sich nichts anderes (als die Aufstellordnung parallel zum Fahrbahnrand) ergeben, bedarf es ebensowenig wie des Spruchelementes, daß sich der Abstellort außerhalb eines Parkplatzes befunden hat (Hinweis E 23.10.1985, 84/03/0128).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020171.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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