RS Vwgh 1992/6/17 91/02/0052

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art131a;
KFG 1967 §76 Abs1;
VStG §37;
VStG §37a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0058

Rechtssatz

Eine Führerscheinabnahme kann auch erfolgen, wenn sich das Dokument im Gefolge einer Amtshandlung und Lenkerkontrolle bereits in Händen des Straßenaufsichtsorganes befindet. Die Erklärung, daß das Dokument erst wieder ausgefolgt wird, wenn (ua) eine Sicherheitsleistung erlegt wird, ist eine beim VwGH anfechtbar gewesene behördliche Maßnahme, die der gesetzlichen Grundlage entbehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020052.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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