RS Vwgh 1992/6/17 92/01/0015

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Der unbefugte Besitz einer dritten Faustfeuerwaffe rechtfertigt für sich allein noch nicht, auf den Mangel der waffenrechtlichen Verläßlichkeit einer Person zu schließen (Hinweis E 4.7.1984, 82/01/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010015.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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