RS Vwgh 1992/6/17 91/01/0190

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §5;
FlKonv;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z5;
StbG 1985 §12 litb;
StbG 1985 §15 Abs1 lita;

Rechtssatz

Bei Erlassung des angefochtenen Bescheids über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die Behörde daran gebunden, daß ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen den Bf bestanden hat. Dies auch dann, wenn der Staatsbürgerschaftswerber Flüchtling gewesen sein sollte (hier: ein Feststellungsverfahren nach dem AsylG wurde nicht behauptet). Dies bewirkt, daß die Wohnsitzfrist des § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 erst nach Aufhebung des Aufenthaltsverbots wieder neu zu laufen begonnen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010190.X03

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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