RS Vwgh 1992/6/17 92/01/0317

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §4;

Rechtssatz

Als "sonstige Unterkunft" im Sinne des § 4 ZustG kommt auch ein Hotelzimmer in Frage und kann somit als Abgabestelle gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010317.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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