RS Vwgh 1992/6/17 91/13/0243

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §212 Abs1;
BAO §250 Abs1;
BAO §288 Abs1;
BAO §289 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die AbgBeh erster Instanz ohne Durchführung eines Vorhalteverfahrens, wozu sie im Hinblick auf den undeutlichen Inhalt des Anbringens des Abgabepflichtigen verpflichtet gewesen wäre, angenommen, daß der Abgabepflichtige eine Stundung des aushaftenden Abgabenrückstandes anstrebte, und einen diesbezüglichen abweisenden Bescheid erlassen, wurde weiters vom Abgabepflichtigen in der Berufung gegen diesen Bescheid klargestellt, daß sein Begehren nicht auf eine Stundung von Abgaben gerichtet gewesen war, sondern sich gegen die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen gerichtet hatte, und gelangte schließlich entgegen diesen nicht zweifelhaften Anträgen in der Berufungsschrift die Berufungsbehörde nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, sondern sprach sie mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ausdrücklich über eine Stundung von Abgaben ab, so hat sie damit einen antragsgebundenen Bescheid ohne Vorliegen eines derartigen Antrages erlassen. In diesem Fall hat die Berufungsbehörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Diese Unzuständigkeit führt auch dann, wenn sie vom Abgabepflichtigen und nunmehrigen Bf nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des Berufungsbescheides wegen Unzuständigkeit gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130243.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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