Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Ein im Vordergrund stehendes persönliches Motiv (hier:
Gewalttat des Asylwerbers für die vom Vater des Opfers begangenen Folterungen) bildet keinen Zusammenhang mit politischer Tätigkeit und politischer Meinung, der es rechtfertigt, die wegen dieser Tat drohende Strafverfolgung als Verfolgung wegen der politischen Gesinnung (oder aus einem anderen in Art 1 Abschn A Z 2 der Konv genannten Gründen) anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010086.X02Im RIS seit
17.06.1992