RS Vwgh 1992/6/17 92/01/0086

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ein im Vordergrund stehendes persönliches Motiv (hier:

Gewalttat des Asylwerbers für die vom Vater des Opfers begangenen Folterungen) bildet keinen Zusammenhang mit politischer Tätigkeit und politischer Meinung, der es rechtfertigt, die wegen dieser Tat drohende Strafverfolgung als Verfolgung wegen der politischen Gesinnung (oder aus einem anderen in Art 1 Abschn A Z 2 der Konv genannten Gründen) anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010086.X02

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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