RS Vwgh 1992/6/17 91/02/0052

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
B-VG Art144 Abs3;
B-VGNov 1988 Art9 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0058

Rechtssatz

Die Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem VfGH am 1.1.1991 nach Abtretung der Beschwerde an den VwGH hat zur Folge, daß auch dieser Gerichtshof sein Verfahren nach der "bisherigen Rechtslage" iSd Art IX Abs 2 der B-VG Novelle 1988 durchzuführen hat. Eine gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß der Besch insofern in seinem Rechtsschutz geschmälert ist, als die (einfachgesetzliche) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen nicht mehr überprüft werden kann, ist es doch im Hinblick auf den Fristenablauf ausgeschlossen, zu diesem Zweck einen UVS mit Maßnahmenbeschwerde anzurufen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020052.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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