RS Vwgh 1992/6/17 92/01/0086

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF litb;

Rechtssatz

Die dem Asylwerber wegen eines begangenen Delikts (Anschießen des Sohns eines Polizisten) drohende Strafverfolgung ist nicht als Fluchtgrund im Sinne der Konvention anzusehen, weil nicht davon gesprochen werden kann, daß es sich bei der Strafverfolgung wegen dieses Deliktes um eine Verfolgung wegen eines der im Art 1 Abschn A Z 2 der Konvention genannten Gründe handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010086.X01

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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