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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die dem Asylwerber wegen eines begangenen Delikts (Anschießen des Sohns eines Polizisten) drohende Strafverfolgung ist nicht als Fluchtgrund im Sinne der Konvention anzusehen, weil nicht davon gesprochen werden kann, daß es sich bei der Strafverfolgung wegen dieses Deliktes um eine Verfolgung wegen eines der im Art 1 Abschn A Z 2 der Konvention genannten Gründe handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010086.X01Im RIS seit
17.06.1992