RS Vwgh 1992/6/17 91/01/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/01/0208

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0160 E 8. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Furcht vor Verfolgung kann nur dann als begründet iSd Konv angesehen werden, wenn die Verfolgung von staatlichen Stellen ausgeht oder wenn der jeweilige Staat nicht in der Lage oder nicht Willens ist, die Verfolgung des Asylwerbers hintanzuhalten (Hinweis E 29.1.1986, 84/01/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010207.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten