RS Vwgh 1992/6/23 92/07/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1992
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs3 litb;

Rechtssatz

Das Tir FlVfLG 1978 verlangt im Fall der Absonderung den Bestand eines landwirtschaftlichen Betriebes (auch) auf seiten des Erwerbers eines Anteilsrechtes. Da dieses mit einer Liegenschaft verbunden werden muß, die spätestens durch diese Verbindung zur Stammsitzliegenschaft wird, zu einer solchen aber stets ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört (in § 54 Abs 3 lit b Tir FlVfLG 1978 wird von der Verknüpfung der beiden Begriffe ausgegangen), entspricht dieses Erfordernis einem Grundgedanken des Tir FlVfLG 1978

(Hinweis E 17.1.1989, 84/07/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070056.X01

Im RIS seit

23.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten