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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §17 Abs2;Rechtssatz
Das Tir FlVfLG 1978 verlangt im Fall der Absonderung den Bestand eines landwirtschaftlichen Betriebes (auch) auf seiten des Erwerbers eines Anteilsrechtes. Da dieses mit einer Liegenschaft verbunden werden muß, die spätestens durch diese Verbindung zur Stammsitzliegenschaft wird, zu einer solchen aber stets ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört (in § 54 Abs 3 lit b Tir FlVfLG 1978 wird von der Verknüpfung der beiden Begriffe ausgegangen), entspricht dieses Erfordernis einem Grundgedanken des Tir FlVfLG 1978
(Hinweis E 17.1.1989, 84/07/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070056.X01Im RIS seit
23.06.1992