RS Vwgh 1992/6/23 87/14/0172

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Veröffentlicht am 23.06.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239 Abs2;
BAO §311;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/14/0041

Rechtssatz

Die Abgabenfestsetzung wirkt im Zusammenhang mit der Erledigung von Anträgen auf Auszahlung (Umbuchung) eines Guthabens und der dabei gemäß § 239 Abs 2 BAO zu treffenden Entscheidung, ob vom Zurückbehaltungsrecht zugunsten innerhalb von drei Monaten ab dem Antrag fällig werdenden Abgabenschulden Gebrauch gemacht werden soll, dadurch verwaltungsvereinfachend, als die Frage, ob ein zu dieser Abgabenschuld führender Abgabenanspruch besteht, nicht mehr als Vorfrage entschieden werden muß. Zur Erreichung dieses Zieles muß die Abgabenfestsetzung aber nicht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung auf Auszahlung (Umbuchung) des Guthabens vorliegen, sondern erst im Zeitpunkt

der Entscheidung über diesen Antrag, die allerdings gemäß § 311 BAO ohne nötigen Aufschub zu erfolgen hat. Eine Mißachtung des § 311 BAO ändert den Beurteilungszeitpunkt jedoch nicht. Hingegen wird es im Regelfall, von dem der Gesetzgeber bei der ihm erlaubten typischen Betrachtungweise ausgehen durfte, einer Information des Abgabenschuldners im Zeitpunkt der Stellung des Auszahlungsantrages (Umbuchungsantrages) über den Bestand der Abgabenschuld durch einen Abgabenfestsetzungsbescheid nicht bedürfen, weil der Abgabenanspruch durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes entsteht, die dem Abgabenschuldner bereits bekannt sein müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140172.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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