RS Vwgh 1992/6/24 89/12/0031

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §36;
UOGNov 1990 Art3 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §62 Abs2;

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des Art III Abs 1 UOGNov 1990 betrifft ausschließlich die bei den darin genannten Behörden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren (sofern bereits Tätigkeiten gesetzt wurden), geht aber darüber nicht hinaus. Unter einem in diesem Sinne "anhängigen Verfahren" ist aber - unter Bedachtnahme auf die Normen über das Säumnisbeschwerdeverfahren, insbesondere § 42 Abs 4 VwGG - auch ein Verfahren zu verstehen, hinsichtlich dessen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle für die Dauer des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Zuständigkeit bereits auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen war (Hinweis B 21.5.1991, 89/12/0090).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120031.X02

Im RIS seit

24.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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