RS Vwgh 1992/6/24 91/12/0123

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §52;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Dienstbehörde hat auf Grund des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen festzustellen, welche Erwerbstätigkeiten (Berufe) der Beamte auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausüben kann. Dies setzt eine berufskundliche Beurteilung voraus und muß ausreichend, das ist in einer die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise, begründet werden. Tätigkeiten die der Beamte vom medizinischen Standpunkt beurteilt noch auszuüben vermag, sind dann zumutbar, wenn sie ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme der Tätigkeit vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120123.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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