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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Dienstbehörde hat auf Grund des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen festzustellen, welche Erwerbstätigkeiten (Berufe) der Beamte auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausüben kann. Dies setzt eine berufskundliche Beurteilung voraus und muß ausreichend, das ist in einer die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise, begründet werden. Tätigkeiten die der Beamte vom medizinischen Standpunkt beurteilt noch auszuüben vermag, sind dann zumutbar, wenn sie ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme der Tätigkeit vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120123.X01Im RIS seit
12.06.2001