RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0162

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

64/03 Landeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

LDG 1984 §29;
LDG 1984 §31;
SchUG 1986 §17 Abs2;
SchUG 1986 §51 Abs1;

Rechtssatz

Eine Hausübung iSd § 17 Abs 2 SchUG liegt nur dann vor, wenn der Lehrer den Schüler zu ihrer Erledigung (innerhalb einer bestimmten Zeit) verpflichtet hat (arg: "aufgetragen"). In der Regel wird der Pflichtencharakter einer vom Lehrer gestellten Aufgabe, die außerhalb der Unterrichtsarbeit vom Schüler zu besorgen ist, zu bejahen sein, ohne daß es hiezu einer ausdrücklichen Anordnung bedarf. Ergibt sich jedoch auf Grund einer ausdrücklichen Klarstellung seitens des Lehrers oder allenfalls aus der im Einzelfall zu beurteilenden Situation (bei objektiver Betrachtungsweise) unmißverständlich und zweifelsfrei, daß die Erfüllung einer bekanntgegebenen Aufgabenstellung dem Schüler freigestellt, die Aufgabe auch nicht vom Lehrer korrigiert und sie bei der Leistungsfeststellung nicht herangezogen wird, dann liegt keine Hausübung im Sinne des § 17 Abs 2 SchUG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090162.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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