RS Vwgh 1992/6/25 92/09/0043

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1 idF 1990/357;
AVGNov 1990 Art4;

Rechtssatz

Ausf dazu, daß die belBeh die Rechtslage verkannt hat, wenn sie ohne nähere Erörterung der konkreten Umstände davon ausgegangen ist, die behauptete stichprobenweise Überprüfung der Eintragungen im Fristenbuch einer erfahrenen und verläßlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt sei als Aufsichtsmaßnahme und Kontrollmaßnahme jedenfalls unzureichend und rechtfertige daher nicht die Bewilligung der Wiedereinsetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090043.X03

Im RIS seit

25.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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