RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0037

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §11 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0121 E 10. Mai 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen ("inneren") Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung iSd Gesetzes anzusehen. Leistungen, die der Erwerber dem Veräußerer erbringt, um aus der zu erwerbenden Sache eine für ihn möglichst vorteilhafte Nutzung zu erzielen, gehören zur Gegenleistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160037.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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