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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0003 Besprechung in: ÖStZ 1993, 315;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0025 E 12. Februar 1986 RS 2Stammrechtssatz
Ein Verstoß gegen § 45 Abs 3 AVG 1950 liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein von der Behörde verwertetes Beweismittel, dessen Gehalt der Partei von der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht wurde, von der Partei selbst stammt. Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung muss der Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden (Hinweis E 5.4.1973, 1862/72).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160002.X05Im RIS seit
03.04.2001