RS Vwgh 1992/6/25 92/16/0002

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0003 Besprechung in: ÖStZ 1993, 315;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0025 E 12. Februar 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen § 45 Abs 3 AVG 1950 liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein von der Behörde verwertetes Beweismittel, dessen Gehalt der Partei von der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht wurde, von der Partei selbst stammt. Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung muss der Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden (Hinweis E 5.4.1973, 1862/72).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160002.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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