RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0030

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine Frist von acht Jahren ist bei gebotener Durchschnittsbetrachtung jedenfalls geeignet, die Fälle einer gerechtfertigten Begünstigung von Fällen abzugrenzen, in den nach den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers, gegen deren Sachlichkeit an sich weder Bedenken vorgebracht wurden noch bestehen, eine Begünstigung nicht (mehr) gewährt werden soll (Hinweis E VfGH 29.11.1988, B 81/88, VfSlg 11900/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160030.X04

Im RIS seit

25.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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