RS Vwgh 1992/6/25 92/16/0002

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0003 Besprechung in: ÖStZ 1993, 315;

Rechtssatz

Eine Verletzung des Gebotes, Beweisergebnisse vorzuhalten, ist nicht gegeben, wenn ausschließlich von dem von der Partei selbst vorgelegten Beweismittel ausgegangen wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesfalls nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160002.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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