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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0003 Besprechung in: ÖStZ 1993, 315;Rechtssatz
Eine Verletzung des Gebotes, Beweisergebnisse vorzuhalten, ist nicht gegeben, wenn ausschließlich von dem von der Partei selbst vorgelegten Beweismittel ausgegangen wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesfalls nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160002.X04Im RIS seit
03.04.2001