RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0054

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17 Abs6 idF 1988/414;
FinStrG §19 Abs1 litc;
FinStrG §35 Abs1;

Rechtssatz

Es ist zu erwägen, ob der Verfall des Schmuggelgutes, wenn es sich dabei um einen unersetzlichen alten Familienschmuck - aus der Familie des Täters - handelt, den Täter im Vergleich zur Tat nicht übermäßig trifft. In einem solchen Fall ist VOLLER WERTERSATZ der geeignete Tatausgleich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160054.X08

Im RIS seit

07.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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