RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §133;
BDG 1979 §91;
VwRallg;

Rechtssatz

Kann bei der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung (laut Disziplinaranzeige im wesentlichen die gröbliche Vernachlässigung der Pflege der ihm als Dienstwohnung zur Verfügung gestellten Residenz und deren Einrichtung) unter Berücksichtigung der Funktion des Einleitungsbeschlusses auch nicht eine abschließende Aufzählung von konkreten Verhaltensweisen (Unterlassungen) im Spruch gefordert werden, so ist doch zumindest neben der Angabe des Tatzeitraumes (dies ist im Beschwerdefall ausreichend durch den Hinweis auf die gesamte Dauer der Dienstverwendung des Beamten gegeben) eine beispielhafte Aufzählung der vorgeworfenen Handlungen (Unterlassungen) erforderlich, um nachvollziehen zu können, ob die Disziplinarkommission die ihr aus der Systematik des Gesetzes ableitbare und in dieser Situation bestehende Entscheidungsalternative (Einstellung des Disziplinarverfahrens bei offenkundigem Vorliegen eines Einstellungsgrundes nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979 oder Fassung eines Einleitungsbeschlusses) zutreffend gelöst hat. Auf die dem Gesetz entsprechende Lösung hat der Beamte (wegen der mit einem Einleitungsbeschluß verbundenen rechtlichen Auswirkungen; Hinweis E 27.4.1989, 89/09/0014) einen Rechtsanspruch.

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090109.X05

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten