RS Vwgh 1992/6/25 92/16/0045

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §30 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Erfolgen die Rückzahlung entrichteter Gerichtsgebühren und auch die Bescheidzustellung sowie die Vorlage der Verwaltungsakten innerhalb der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde im Sinne dieser Gesetzesstelle einzustellen, zumal, wenn außerdem die (nicht durch die belangte Behörde erfolgte) "Nachholung" des versäumten Bescheides (Hinweis Dolp-Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Wien 1987, S 537 Abs 2, 6 und 7) offensichtlich unter Bedachtnahme auf § 30 Abs 3 erster Satz GGG erfolgte.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160045.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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