RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0045

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §13 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1993, 307;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 90/16/0196 3

Stammrechtssatz

Das Ermessen ist auch bei der Erbenhaftung des § 13 Abs 2 ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160045.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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