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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §13 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1993, 307;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/23 90/16/0196 3Stammrechtssatz
Das Ermessen ist auch bei der Erbenhaftung des § 13 Abs 2 ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160045.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009