RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0057

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §90 Abs2;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0058

Rechtssatz

Der VwGH vermag in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem zwischen den einzelnen Rechtsvorgängen, mit denen Anteile derselben Liegenschaft entweder mit dem darauf zu errichtenden Dreifamilienhaus oder zu dessen Errichtung - noch dazu gleichzeitig bei demselben Notar - erworben wurden, zwingend zumindest ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, abgesehen von Fristerstreckungsanträgen oder Ansuchen um Zahlungserleichterungen und den betreffenden Entscheidungen, keinen Grund für die Verweigerung der erforderlichen Akteneinsicht auch in bezug auf die "Parallelverfahren" zu sehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160057.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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